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Sozialleistungen
§ 74 SGB XII — Sozialamt übernimmt Kosten
Wenn keine andere Möglichkeit besteht, kann das Sozialamt nach § 74 SGB XII "notwendige Kosten einer Bestattung" übernehmen. Dies gilt auch für internationale Überführungen, wenn die Erben mittellos sind.
Voraussetzungen
Kein ausreichendes Vermögen der Erben, keine Versicherung die zahlt, Angehöriger in Deutschland.
Antrag stellen
Beim zuständigen Sozialamt vor der Beauftragung des Überführungsunternehmens. Wir helfen bei der Dokumentation.
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