Ratgeber

Sozialamt & Leichenüberführung — § 74 SGB XII

Akuter Notfall? Wir sind jetzt erreichbar.

24/7 · Deutsch, Russisch, Türkisch, Ukrainisch, Englisch · Reaktion in 4 Stunden

§ 74 SGB XII — Sozialamt übernimmt Kosten

Wenn keine andere Möglichkeit besteht, kann das Sozialamt nach § 74 SGB XII "notwendige Kosten einer Bestattung" übernehmen. Dies gilt auch für internationale Überführungen, wenn die Erben mittellos sind.

Voraussetzungen

Kein ausreichendes Vermögen der Erben, keine Versicherung die zahlt, Angehöriger in Deutschland.

Antrag stellen

Beim zuständigen Sozialamt vor der Beauftragung des Überführungsunternehmens. Wir helfen bei der Dokumentation.

Jetzt kostenlos beraten lassen

24/7 erreichbar — keine Wartezeit, sofortiger Beginn.

WhatsApp Anrufen Anfrage